Juni 2003 Satzung

Die Satzung des Schiller-Instituts

Paragraph 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen "Schiller-Institut, Vereinigung für Staatskunst e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur und Völkerverständigung mit dem Ziel, die Freundschaft Deutschlands zu allen Völkern dieser Erde zu stärken und die Prinzipien des naturrechtlich begründeten Völkerrechts in den zwischenstaatlichen Beziehungen zur Geltung zu bringen.

Paragraph 3 (Verwirklichung des Vereinszwecks)

Der Satzungszweck wird durch Maßnahmen verwirklicht, die auf eine verstärkte internationale Zusammenarbeit auf allen Gebieten zwischenstaatlicher Beziehungen hinzielen und u.a. die Erarbeitung der historischen und kulturellen Grundlagen hierfür beinhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - die Ausrichtung internationaler Konferenzen, Vortragsveranstaltungen, Seminare und Fortbildungsveranstaltungen; - die Organisation von Studienreisen, die u.a. den Besuch historisch bedeutsamer Stätten einschließen; - die Erteilung von Forschungsaufträgen an entsprechend qualifizierte Einrichtungen und Personen; - die Erstellung von Studien zu den vorgenannten Problemkreisen und deren Veröffentlichung; - die Vergabe von Stipendien; - die Stiftung von Preisen für herausragende publizistische und Forschungstätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen; - die Erarbeitung beispielhafter Lehrpläne für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen; - die Durchführung internationaler Austauschprogramme für Wissenschaftler, Künstler, Jugendliche und Sportler; - die Organisation von Konzerten, Theateraufführungen und anderen kulturellen Veranstaltungen; - die Veranlassung, Herstellung und Verbreitung von Übersetzungen deutscher und ausländischer literarischer Werke; - die Förderung des Studiums und der Pflege der deutschen Sprache im Ausland; - die Herausgabe und Verbreitung von Publikationen jeder Art über die vorstehende Tätigkeit, die dem Vereinszweck dienen.

Paragraph 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Das Schiller-Institut ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution, die durch den Vorstand des Vereins bestimmt wird.

Paragraph 5 (Mitgliedschaft)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet aktive Mitglieder und außerordentliche fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Sie sind berechtigt, auf den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Für die Aufnahme aktiver Mitglieder, die sich mit dem Beitritt zur aktiven Beteiligung an der Arbeit des Schiller-Instituts verpflichten, ist die schriftliche Zustimmung des Vorstands nach schriftlichem Antrag erforderlich. Mitgliedsantrag und Beitrittserklärung sollen den Namen, Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Paragraph 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Schiller-Instituts gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Darstellung seines Falles gegeben worden ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle aufgrund der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, dem Vorstand und den Mitgliedern.

Paragraph 7 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Paragraph 8 (Organe)

Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) der Beirat, c) die Mitgliederversammlung.

Paragraph 9 (Vorstand)

Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils allein vertreten.

Paragraph 10 (Beirat)

Der Beirat wird vom Vorstand berufen und abberufen und berät diesen in allen bei der Arbeit des Schiller-Instituts anfallenden Fragen.

Paragraph 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Der Vorstand lädt dazu mindestens 6 Wochen vorher die Mitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Liegt bei Zusammentreten der Mitgliederversammlung keine Beschlußfähigkeit vor, so kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder muß der Vorstand unter Wahrung einer dreiwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Verlangen unter Angabe von Zweck und Gründen dem Vorstand schriftlich angezeigt worden ist.

Paragraph 12 (Wahlen und Abstimmungen)

Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem aktiven Mitglied gestellt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die Änderung des Vereinszwecks betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Weitere Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen und allen übrigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen.

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Paragraph 13 (Inkrafttreten)

Die Satzung des Vereins tritt in Kraft am Tage der Eintragung beim Registergericht.

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